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Verband

Corona: Seit dem 4. Dezember gilt die 29. CoBeLVO

06.12.2021 11:33

Das bisherige Warnstufensystem in RLP wird abgelöst

Was gilt für den Sportbetrieb 

Sport im Innenbereich -  „2G-Plus“ Regelung.  

Sportliche Betätigung ist in Gruppen für Geimpfte und Genesene mit tagesaktuellem negativen Testergebnis möglich. 

Sofern ein Turnverein die Möglichkeit eines Selbsttest zulässt, ist der Test vom Turnverein örtlich beaufsichtigt vor der Übungsstunde/ dem Training durchzuführen. Personen die bereits eine Booster-Impfung erhalten haben, sind von der Testpflicht befreit. 

Am Sportbetrieb im Innenbereich können außerdem teilnehmen, 

1. Personen, die aus medizinischen Gründen nicht gegen das Coronavirus geimpft werden können. 

Hierbei zu beachten: 

  • Hierfür muss eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung über die entsprechende Diagnose vorgelegt werden. 

  • In diesem Ausnahmefall müssen die entsprechenden Personen einen Testnachweis vorlegen. Ein Selbsttest, der von einem Vereinsbeauftragen beaufsichtigt wird, ist zulässig.  

2. Geimpfte und genesene Kinder & Jugendliche ab 12 Jahren und 3 Monaten bis 17 Jahren (unterliegen nicht der Testpflicht). 

3. Nicht-immunisierte Kinder & Jugendliche ab 12 Jahren und 3 Monaten bis 17 Jahre (mit tagesaktuellem negativen Testergebnis). 

Hierbei zu beachten: 

  • Begrenzung auf maximal 25 nicht immunisierte Minderjährige, die am Sportbetrieb teilnehmen können. 
  • Es kann ein Testnachweis (nicht älter als 24 Stunden) der durch geschultes Personal vorgenommen wurde (z.B. Testzentrum, Apotheke, Arzt etc.) vorgelegt werden. 
  • Alternativ:  Für nicht-immunisierte Kinder und Jugendliche von 12 Jahren und 3 Monaten bis 17 Jahren  wird ein tagesaktueller Selbsttest benötigt. Sofern ein Turnverein die Möglichkeit eines Selbsttest zulässt, ist der Test vom Turnverein örtlich beaufsichtigt vor der Übungsstunde/ dem Training durchzuführen. 

4. Kinder bis einschließlich 12 Jahre und 3 Monate (unterliegen nicht der Testpflicht). 

Weitere wichtige Hinweise für die Sportausübung im Innenbereich: 

  • Für die Sportausübung im Innenbereich gilt die Testpflicht nach § 3 Abs. 5 

  • Pflicht zur Kontrolle der „2G-Plus Regelung“ bei Erwachsenen 

  • Pflicht zur Kontrolle der „3G“-Regelung bei Kinder und Jugendlichen (s.o. Punkt 2./3.)  

  • Kontakterfassung beim Sport im Innenbereich  

  • Maskenpflicht für Sportlerinnen und Sportler in unmittelbarer sportlichen Aktivität entfällt. Darüber hinaus gilt die unmittelbare Maskenpflicht.  

 

Sport im Außenbereich - „2G“-Regelung 

Sportliche Betätigung ist in Gruppen für Geimpfte und Genesene möglich. 

Am Sportbetrieb im Außenbereich können außerdem teilnehmen, 

1. Personen, die aus medizinischen Gründen nicht gegen das Coronavirus geimpft werden können. 

Hierbei zu beachten: 

  • Hierfür muss eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung über die entsprechende Diagnose vorgelegt werden. 

  • In diesem Ausnahmefall müssen die entsprechenden Personen einen Testnachweis vorlegen. Dieser (professionellen) Schnelltests (nicht älter als 24h) muss durch geschultes Personal vorgenommen werden (z.B. Testzentrum, Apotheke, Arzt etc.) oder durch einen PCR-Test (nicht älter als 24h). 

2. Kinder & Jugendliche ab 12 Jahren und 3 Monaten bis 17 Jahren (unterliegen nicht der Testpflicht). 

3. Kinder bis einschließlich 12 Jahre und 3 Monate (unterliegen nicht der Testpflicht)  

Weitere wichtige Hinweise für den Sport im Außenbereich: 

  • Pflicht zur Kontrolle der „2G“-Nachweise bei Erwachsenen  

  • Maskenpflicht für Sportlerinnen und Sportler in unmittelbarer sportlichen Aktivität entfällt. Darüber hinaus gilt die unmittelbare Maskenpflicht. 

  • Keine Personenbegrenzung bei Kinder und Jugendlichen 

Wichtige Hinweise für Vereine und Übungsleitende: 

  • Die „2G Plus“-Regelung gilt für ehrenamtlich oder im Rahmen des Übungsleiterfreibetrages tätige Übungsleitende sowie für selbständige Übungsleitende, die sich mit ihren Teilnehmer*innen innerhalb der Gruppe bewegen.
     
  • So lange sich Trainer*innen/Übungsleitende nicht selbst sportlich betätigen gilt, 
    • für Hauptamtlich angestellte Übungsleiter, geringfügig Beschäftigte, ehrenamtlich oder im Rahmen des Übungsleiterfreibetrages tätige Übungsleitende sowie für selbständige Übungsleitende gilt die „3G“-Regelung am Arbeitsplatz.  D.h. sie müssen geimpft oder genesen sein oder sich täglich testen lassen gemäß § 3 Abs. 5 Satz 1. 

Bitte beobachtet stets aufmerksam das aktuelle Infektionsgeschehen in eurer Region, sowie mögliche und daraus resultierenden lokale Vorgaben!