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Veranstaltungen

Corona-Update für den Zeitraum ab dem 23. August 2021

23.08.2021 14:10

Es gelten die Regelungen der 25. CoBelVo

Corona-Update

ab dem 23. August gelten für die Kreise Mainz-Bingen und Alzey-Worms sowie für die kreisfreien Städte Mainz und Worms die Regelungen der 25_CoBeLVO.

Bitte beobachtet stets aufmerksam die aktuelle Lage in eurer Region, sowie mögliche und daraus resultierenden lokale Vorgaben!

Was gilt für den Sportbetrieb ab dem 23. August auf der Grundlage der 25. CoBeVLO

Sport im Freien

  • sportliche Betätigung ist im Freien in Gruppen bis maximal 50 Personen möglich
    • zuzüglich notwendiger Trainer*innen, Betreuer*innen, Kampf- oder Schiedsrichter
    • Geimpfte Personen und genesene Personen werden bei der max. Personenzahl nicht berücksichtigt
    • Erhöhung zulässig, sofern zur Durchführung von Training und Wettkampf eine höhere Personenzahl erforderlich ist
       
    • Weiter zu beachten:
      Innerhalb der Gruppe kein Mindestabstand; Training mehrere Gruppen auf einer Sportanlage möglich, ausreichender Abstand (3 m) zwischen den Gruppen mittels Abgrenzungen, eine Person pro 5 qm Gesamttrainingsfläche, geimpfte und genesene Personen sind hier zu berücksichtigen;

       

Sport innen:

  • sportliche Betätigung ist in allen Altersklassen/ Gruppen bis maximal 50 Personen möglich,
    • zuzüglich notwendiger Trainer*innen, Betreuer*innen, Kampf- oder Schiedsrichter
    • Geimpfte oder genesene Personen werden bei der max. Personenzahl nicht mitgezählt.
    • Erhöhung zulässig, sofern zur Durchführung von Training und Wettkampf eine höhere Personenzahl erforderlich ist.
       
    • Weiter zu beachten ist:
      Kontakterfassung; eine Person pro 5 qm Gesamttrainingsfläche, geimpfte und genesene Personen sind hier zu berücksichtigen; innerhalb der Gruppe kein Mindestabstand; Training mehrere Gruppen in einer Sporthalle möglich, ausreichender Abstand (3 m) zwischen den Gruppen mittels Abgrenzungen; außerhalb der sportlichen Betätigung gilt die Maskenpflicht (medizinische Gesichtsmaske oder FFP2); die Testpflicht entfällt für Kinder bis einschließlich 14 Jahre, für Schülerinnen und Schüler sowie für Geimpfte und Genesene;

Weiter gilt:

  1. Die Nutzung von Gemeinschaftsräumen, einschließlich Räumen zum Umkleiden, Duschen und Toilettenräumen ist unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen (insbesondere des Abstandsgebots von 1,5m) gestattet.

Weitere Informationen und Hinweise zum Sportbetrieb findet ihr hier.