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Corona-Update - das gilt ab sofort für den Sportbetrieb

30.09.2021 08:20

Seit dem 12. September gelten die Regelungen der 26. CoBeLVO. Das gilt für den Sportbetrieb bis vorerst zum 10. Oktober

Corona-Update

Seit dem 12. September gelten für die Kreise Mainz-Bingen und Alzey-Worms sowie für die kreisfreien Städte Mainz und Worms die Regelungen der 26_CoBeLVO.

Bitte beobachtet stets aufmerksam die aktuelle Lage in eurer Region, sowie mögliche und daraus resultierenden lokale Vorgaben!

Was gilt für den Sportbetrieb vorerst bis zum 10. Oktober.

  • Sportliche Betätigung ist im Freien und im Innenbereich in Gruppen für Geimpfte und Genesene oder diesen gleichgestellten Personen (d.h. Kinder bis einschließlich 11 Jahre) ohne Personenbegrenzung möglich.
    - Abhängig von der aktuellen Warnstufe kann eine gewisse Personenanzahl an nicht-immunisierten Personen hinzukommen.
    - Warnstufe 1: Maximal 25 nicht-immunisierte Personen
    - Warnstufe 2: Maximal 10 nicht-immunisierte Personen
    - Warnstufe 3: Maximal 5 nicht-immunisierte Personen

    Dabei zu beachten ist, bei der Ermittlung der zulässigen Personenanzahl zählen nur Personen mit, die an der Sportausübung teilnehmen. Trainer*innen als auch Schiedsrichter*innen zählen daher bei der Ermittlung der Gruppengröße nicht mit.
     
  • Kindern und Jugendlichen bis einschließlich 17 Jahre können unabhängig von der Warnstufe bis zu 25 nicht-immunisierte Personen zusätzlich zu genesene Personen, geimpfte Personen sowie Kinder bis einschließlich 11 Jahre teilnehmen.

Weitere Hinweise:

  • Für die Sportausübung im Innenbereich gilt die Testpflicht. Hinweis: Die Testpflicht entfällt für Kinder bis einschließlich 11 Jahren, für Schüler*innen sowie für geimpfte Personen und genesene Personen.
  • Die Pflicht zur Kontakterfassung beim Sport im Innenbereich entfällt.
  • Das Training mehrerer der Gruppen auf einer Sportanlage ist möglich, sofern eine klare Abgrenzung zwischen den Gruppen erfolgt und sichergestellt ist, dass die Gruppen sich nicht durchmischen.
  • Das Abstandsgebot während der sportlichen Betätigung entfällt.
  • Keine Maskenpflicht für aktive Sportlerinnen und Sportler.