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Corona-Update - 28. CoBeLVO

25.11.2021 08:09

Das gilt für den Sportbetrieb auf der Grundlage der 28. CoBeVLO

Das bisherige Warnstufensystem in Rheinland-Pfalz wird ab dem 24. November von der 28 CoBeLVO abgelöst. Maßstab für die Vorgaben ist hierfür die landesweite „7-Tage- Hospitalisierungs-Inzidenz“. Bitte beobachtet stets aufmerksam das aktuelle Infektionsgeschehen in eurer Region, sowie mögliche und daraus resultierenden lokale Vorgaben! 

Was gilt für den Sportbetrieb  auf der Grundlage der 28. CoBeVLO 

Sportliche Betätigung ist im Innenbereich in Gruppen für Geimpfte und Genesene der „2G“-Regelung möglich. 

Am Sportbetrieb im Innenbereich können außerdem teilnehmen, 

1. Personen, die aus medizinischen Gründen nicht gegen das Coronavirus geimpft werden können.  

Hierbei zu beachten: 

  • Hierfür muss eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung über die entsprechende Diagnose vorgelegt werden. 
  • In diesem Ausnahmefall müssen die entsprechenden Personen einen Testnachweis vorlegen. Dieser (professionellen) Schnelltests (nicht älter als 24h) muss durch geschultes Personal vorgenommen werden (z.B. Testzentrum, Apotheke, Arzt etc.) oder durch einen PCR-Test (nicht älter als 24h). 

2. Kinder & Jugendliche von 12 bis 17 Jahren 

Hierbei zu beachten: 

  • Es kann ein Testnachweis (nicht älter als 24 Stunden) der durch geschultes Personal vorgenommen wurde (z.B. Testzentrum, Apotheke, Arzt etc.) vorgelegt werden. 

  • Alternativ:  

Für Kinder und Jugendliche von 12 bis 17 Jahren gilt die 3G-Regel. Es wird ein zusätzlicher, tagesaktueller Selbsttest  (nicht älter als 24h) neben den üblichen Corona-Tests in der Schule benötigt. Sofern ein Turnverein die Möglichkeit eines Selbsttest zulässt, ist der Test vom Turnverein örtlich beaufsichtigt vor der Übungsstunde/ dem Training durchzuführen. 

3. Kinder bis einschließlich 12 Jahre und 3 Monate 

  • Kinder bis einschließlich 12 Jahre und 3 Monate sind geimpften bzw. genesenen Personen gleichgestellt. 

Weitere Hinweise: 

  • Für die Sportausübung im Innenbereich gilt die Testpflicht nach § 3 Abs. 5 

  • Pflicht zur Kontrolle der „2G“ (bei Kinder und Jugendlichen zwischen 12 – 17 Jahren „3G“-) – und Kontakterfassung beim Sport im Innenbereich  

  • Maskenpflicht für Sportlerinnen und Sportler in unmittelbarer sportlichen Aktivität entfällt. Darüber hinaus gilt die unmittelbare Maskenpflicht.  

 

Sportliche Betätigung ist im Außenbereich in Gruppen für Geimpfte, Genesene und Getestete der „3G“-Regelung möglich. 

Weitere Hinweise: 

  • Für die Sportausübung im Außenbereich gilt die Testpflicht nach § 3 Abs. 5 

  • Pflicht zur Kontrolle der „3G“-Nachweise 

  • Maskenpflicht für Sportlerinnen und Sportler in unmittelbarer sportlichen Aktivität entfällt. Darüber hinaus gilt die unmittelbare Maskenpflicht. 

 

Wichtige Hinweise für Vereine und Übungsleitende: 

Die 2G-Regelung gilt für ehrenamtlich oder im Rahmen des Übungsleiterfreibetrages tätige Übungsleitende sowie für selbständige Übungsleitende.  

Das heißt, dass nicht-immunisierte Übungsleitende ab 18 Jahren ab dem 24.11.2021 nicht mehr für den Sportbetrieb im Innenbereich eingesetzt werden dürfen.  

Für Hauptamtlich angestellte Übungsleiter sowie geringfügig Beschäftigte gilt die 3G-Regelung am Arbeitsplatz.  

 

Vereinsveranstaltungen und Wettkämpfe: 

Der RhTB empfiehlt, das aktuelle Infektionsgeschehen zu jeder Zeit zu berücksichtigen und aus epidemiologischer Sicht zu prüfen ob eine Veranstaltung vertretbar ist. Wir empfehlen dringend sich im Vorfeld mit der Kreisverwaltung/ Stadtverwaltung in Verbindung zu setzen. 

Veranstaltungen in geschlossenen Räumen sind ausschließlich mit Zuschauerinnen und Zuschauern oder Teilnehmerinnen und Teilnehmern zulässig, die geimpfte, genesene oder diesen gleichgestellte Personen sind.  

Darüber hinaus können auch Kinder bis 12 Jahre und 3 Monate und Jugendliche bis 17 Jahre in unbegrenzter Zahl teilnehmen 

Jugendliche bis 17 Jahre müssen einen Testnachweis nach § 3 Abs. 5 Satz 1 verfügen.  

Weitere Hinweise: 

  • die Maskenpflicht;  

  • die Maskenpflicht entfällt, wenn ein fester Platz eingenommen wird oder beim Verzehr von Speisen und Getränken 

  • Pflicht zur Kontakterfassung 

  • Hygienekonzept